Rechte & Pflichten zur Volljährigkeit

Die Übersicht stellt die aktuellen Regelungen für Minderjährige in Südtirol dar und gibt Auskunft darüber, was sich mit der Volljährigkeit ändert.

Die Sammlung umfasst 30 unterschiedliche Themen wie „Ausweispflicht“, „Ausgehzeiten“, „Rechte und Pflichten in der Familie“, „Sexualität“, „Ausbildung und Arbeit“ und viele andere mehr.

Das Faltblatt kann unter "Presse&Publikationen" heruntergeladen werden.


WENN DU NOCH NICHT 18 BIST...
WENN DU 18 BIST...
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Handlungs-
fähigkeit

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Neben der Rechtsfähigkeit gibt es die „Handlungsfähigkeit“, das ist die mögliche Fähigkeit, durch selbständige Handlungen (Willenserklärungen) Rechte und Pflichten zu begründen (zum Beispiel Verträge abzuschließen und dafür gerade zu stehen) und auszuüben. Die „Handlungsfähigkeit“ erlangt man erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Eltern handeln bis dahin stellvertretend für dich, sie treffen alle grundlegenden Entscheidungen, wobei sie dabei stets dein Interesse und Wohlergehen vor Augen haben müssen. Wenn du nicht handlungsfähig bist, dann bedeutet das also nicht, dass du nichts selbst tun kannst. Als Minderjährige/Minderjähriger darfst du nur die kleinen Geschäfte des täglichen Lebens tätigen, darunter fällt zum Beispiel, dass du über das eigene Taschengeld und über das Einkommen aus deiner eigenen Arbeit selbst bestimmen kannst. Verfügst du bereits über ein eigenes Vermögen (zum Beispiel ein Haus oder Grundstück), so wird dieses stellvertretend für dich von deinen Eltern verwaltet. Sind außerordentliche Rechtshandlungen geplant (das wäre zum Beispiel der Verkauf des Grundstücks oder Hauses), dann bedarf es der Zustimmung des Vormundschaftsrichters.*

* Ein Vormundschaftsrichter entscheidet immer dann, wenn die Eltern nicht vorhanden sind, sie nicht fähig sind, die elterliche Gewalt auszuüben oder wenn Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind.

Handlungs-
fähigkeit

Wenn du 18 bist ...

Als volljährige Person bist du handlungsfähig. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Mensch mit 18 Jahren die geistige Reife dafür erworben hat. Das bedeutet, dass du frei Entscheidungen treffen, deine Interessen wahrnehmen und Rechtshandlungen bzw. Rechtsgeschäfte durchführen kannst. Zum Beispiel kannst du dann ohne Einengungen Verträge abschließen. Bist du trotz des Erreichens des 18. Lebensjahrs aus bestimmten Gründen (zum Beispiel wegen einer Behinderung) nicht handlungsfähig, so wirst du als nicht mündig erklärt. Es wird dir ein Vormund vorgesetzt (meistens die Eltern oder nahe Verwandte), der stellvertretend für dich Rechtshandlungen vornehmen kann, die in die ordentliche Verwaltungstätigkeit fallen, zum Beispiel die alltäglichen Einkäufe oder medizinische Entscheidungen. Für außerordentliche Rechtshandlungen wie größere Käufe oder Verkäufe bedarf es der entsprechenden Zustimmung des Vormundschaftsrichters. Eine Entmündigung kann auch beschränkt sein und sich nur auf bestimmte Handlungen beziehen. In diesem Fall wird der entmündigten Person ein Beistandsverwalter zur Seite gestellt, der gemeinsam mit der Person in deren Interesse Rechtshandlungen wahrnimmt.

Verschuldungs-
fähigkeit

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Als Minderjährige/ Minderjähriger kannst du in der Regel keine Verbindlichkeiten eingehen (zum Beispiel einen Vertrag abschließen), da diese Handlungen nur von deinen Eltern durchgeführt werden können. Geschäfte der außerordentlichen Verwaltung (zum Beispiel die Aufnahme einer Hypothek) können die Eltern nur mit der Genehmigung des Vormundschaftsrichters* vornehmen.

* Vormundschaftsrichter – siehe Fußnote bei „Handlungsfähigkeit“

Verschuldungs-
fähigkeit

Wenn du 18 bist ...

Als volljährige Person haftest du für deine Rechtshandlungen und für die Verbindlichkeiten, die du eingehst, zum Beispiel den Kauf eines bestimmten Gutes (Telefon, Fahrrad oder Auto) grundsätzlich mit deinem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen. Machst du Schulden und kannst du sie nicht zurückzahlen, dann kann bis zu 20% deines Gehalts einbehalten werden, und zwar so lange bis die Schuld getilgt ist. Dies bedeutet konkret, dass bis zu einem Fünftel deines Gehalts direkt an den überwiesen wird, bei dem du Schulden hast.

Strafrecht

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Ab 14 bist du deliktfähig. Das heißt, du kannst strafrechtlich für deine Taten zur Verantwortung gezogen werden, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass du zum Zeitpunkt des Vergehens reif genug warst, das Unerlaubte deiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ein Beispiel: Wirst du beim illegalen Kopieren, Verbreiten und Benutzen von Computerprogrammen erwischt, prüft das Jugendgericht zuerst, ob du imstande warst, dein gesetzwidriges Handeln zu erkennen. Wenn ja, dann wirst du zur Verantwortung gezogen. Für dich als Minderjährige/Minderjährigen ist das Jugendgericht zuständig, es sieht mildere Strafen vor und verfolgt die Rehabilitierung der Minderjährigen. Das bedeutet, beim Verstoß gegen nicht allzu gravierende Bestimmungen wirst du zwar verurteilt, aber die Strafe wird aufgrund der so genannten richterlichen Verzeihung nicht umgesetzt, die Jugendsünden werden sozusagen „gelöscht“. Dir soll auf diese Weise dein Verstoß gegen das Gesetz bewusst gemacht werden, ohne dir dabei deine Zukunft zu verbauen. Wirst du beim Verstoß gegen bestimmte Normen auf frischer Tat ertappt, so kannst du in Gewahrsam genommen werden. Dies darf nicht länger als 12 Stunden dauern. Dann wirst du in die Obhut der Eltern übergeben.

Strafrecht

Wenn du 18 bist ...

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bist du voll strafmündig. Ab jetzt ist das Gericht (und nicht mehr das Jugendgericht) für dich zuständig. Es muss nicht überprüfen, ob du zum Zeitpunkt des Vergehens die nötige Zurechnungsfähigkeit besessen hast. Sie wird so lange angenommen, bis das Gegenteil bewiesen ist. Ab dann musst du also für das gerade stehen, was du tust, daher solltest du dir immer auch über die Folgen deines Handelns im Klaren sein und dich gut informieren. Denn wie ein Rechtsprinzip sagt: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.

Prozess-
fähigkeit

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Als Minderjährige/ Minderjähriger kannst du selbst keinen Prozess führen. Deine Rechte werden von deinen Eltern wahrgenommen, sie können stellvertretend für dich etwaige Prozesse führen.

Prozess-
fähigkeit

Wenn du 18 bist ...

Als volljährige Bürgerin/volljähriger Bürger kannst du selbst verlangen, dass deine Rechte gewahrt werden und in diesem Sinne die Gerichtsbarkeit anrufen. Am Ende eines Prozesses wird ein Urteil erlassen, das von den Streitparteien befolgt werden muss.

Ausweispflicht

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Du bist verpflichtet, Amtspersonen auf entsprechende Anfrage Auskunft über deine Person zu geben. Am einfachsten machst Du das indem du immer den Ausweis bei dir hast. Verweigerst du die Angabe deiner Identität, indem du den Behörden nicht sagst wer du bist und wann und wo du geboren wurdest, dann ist das strafbar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Ein Ausweis wird von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Gemeinde, in der du oder deine Eltern ansässig sind, unmittelbar nach deiner Geburt auf Antrag deiner Eltern ausgestellt. Ab dem 12 Lebensjahr musst auch du, so wie Deine Eltern den Ausweis unterzeichnen. Der Ausweis hat nach dem 3 Lebensjahr bis zur Erreichung der Volljährigkeit eine Gül-tigkeit von 5 Jahren. Wenn der Ausweis auch für die Ausreise in ein anderes Land Gültig sein soll, dann muss selbiger von beiden Elternteilen unterzeichnet werden.

Ausweispflicht

Wenn du 18 bist ...

Mit dem Erreichen der Volljährigkeit hat der Ausweis eine Gültigkeit von 10 Jahren. Der Ausweis kann nun nur mehr von dir beantragt werden und wird nur mehr von dir unterschrieben.

Politische
Rechte

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Als Minderjährige/Minderjähriger bist du nicht wahlberechtigt. Allerdings sind die Gemeinden durch das Regionalgesetz Nr.7 vom 22. Dezember 2004 dazu verpflichtet, minderjährige Jugendliche in Entscheidungen, die diese betreffen, einzubinden. Dies kann durch Gremien wie etwa einen Jugendbeirat oder einen Jugendgemeinderat oder durch Jugendbürgerversammlungen oder anderweitige Beteiligungsprojekte geschehen.

Politische
Rechte

Wenn du 18 bist ...

Mit der Volljährigkeit erhältst du das Wahlrecht. Die Ausübung des Wahlrechts ist eine Bürgerpflicht. Indem du bei den Wahlen deine Stimme abgibst, kannst du das politische und gesellschaftliche Geschehen mitbestimmen. 
Das aktive Wahlrecht: Mit 18 darfst du deine Stimme bei den Wahlen zum Gemeinderat, Regionalrat bzw. Landtag, der Abgeordnetenkammer und des Europaparlaments abgeben. Auch zu Volksbegehren und -befragungen bist du zugelassen. 
Das passive Wahlrecht: Mit 18 kannst du für den Gemeinderat und Regionalrat bzw. Landtag kandidieren. Mit 25 kannst du zur Wahl für die Abgeordnetenkammer und das Europaparlament antreten und mit 40 für den Senat.

Rechte und
Pflichten in
der Familie

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Als Kind musst du deine Eltern respektieren. Solange du bei ihnen lebst, musst du, je nach Einkommen und Vermögen, zum Unterhalt der Familie beitragen. Du hast das Recht, von deinen Eltern ernährt zu werden, eine ordentliche Erziehung und eine angemessene Ausbildung zu erhalten. Sind sich deine Eltern in Erziehungsfragen nicht einig, zum Beispiel in der Frage, welche Schule du besuchen sollst, dann kann ein Elternteil das Gericht mit der Entscheidung betrauen. Was passiert, wenn sich deine Eltern scheiden lassen? Meistens bleiben die Kinder derzeit bei der Mutter, mit der sie leben, wobei der Gesetzgeber nun vorgesehen hat, dass der/die Minderjährige der Obsorge beider Elternteile anvertraut werden soll. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, dass Kinder möglichst auch nach einer Scheidung der Eltern regelmäßig Kontakt zu Vater und Mutter haben. Wichtig ist, dass du im Falle einer Scheidung deiner Eltern auch sagst, was du denkst und was du dir in dieser für alle schwierige Situation wünschst. Wenn du über 12 Jahre bist, und deine Eltern sich nicht einig sind, dann wirst du auf jeden Fall vom Richter/der Richterin angehört und kannst sagen, bei wem du bleiben möchtest. Wenn du jünger bist kann er/sie dich auch schon fragen, muss es aber nicht. Der Richter/Die Richterin entscheidet dann zu deinem Wohl.

Rechte und
Pflichten in
der Familie

Wenn du 18 bist ...

Die elterliche Fürsorgepflicht hört nicht automatisch mit deinem 18. Geburtstag auf. Wenn du zum Beispiel studierst, dann müssen deine Eltern, entsprechend ihrer finanziellen Lage, auch nach deinem 18. Geburtstag für deine Ausbildungskosten aufkommen. Du kannst länger als planmäßig vorgesehen studieren, aber nicht auf ewig. Wenn du die vorgesehene Studienzeit grundlos weit überschritten hast können deine Eltern die entsprechende finanzielle Unterstützung einstellen. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

Wohnen

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Solange du minderjährig bist, bestimmen die Eltern deinen Aufenthaltsort. Du darfst also ohne Erlaubnis der Eltern nicht von zu Hause ausziehen. Tust du es trotzdem, dann können die Eltern dich zwingen nach Hause zurückzukehren, auch durch die Polizei oder Carabinieri. Aus bestimmten Gründen (zum Beispiel Schule oder Ausbildung) können deine Eltern dir erlauben, in einem Heim zu wohnen. In diesem Fall übt der Erziehungsberechtigte des Heimes stellvertretend für deine Eltern deren elterliche Gewalt aus, allerdings in beschränktem Maße und nur für jene Belange, die für den Aufenthalt im Heim notwendig sind. Als Heimbewohner/ in musst du die entsprechenden Anweisungen befolgen.

Wohnen

Wenn du 18 bist ...

Wenn du volljährig bist, dann kannst du von Zuhause ausziehen und selbst eine Wohnung beziehen.

Hausordnung

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Als Minderjährige/ Minderjähriger unterliegst du der Obsorge deiner Eltern. Sie bestimmen daher die Regeln für das Zusammenleben im selben Haus. Dabei sollten sie natürlich deine Grundrechte achten, zum Beispiel die internationalen Kinderrechte, wie das Recht auf gewaltfreies Aufwachsen, das Briefgeheimnis und deine eigene Meinung. Die Kinderrechte der Vereinten Nationen findest zu zum Beispiel unter Wegen nach der Mittel- oder Oberschule findest du unter www.unicef.de oder auf der Homepage der Kinder und Jugendanwaltschaft Südtirol.

Hausordnung

Wenn du 18 bist ...

Sollte das Zusammenleben in der Familie nicht mehr möglich sein und verfügst du über ein eigenes Einkommen, so kannst du entweder aus eigenem Entschluss anderswo wohnen oder deine Eltern können dich, weil du wirtschaftlich mittlerweile unabhängig bist, bitten auszuziehen. Bist du hingegen noch in Ausbildung, so müssen deine Eltern bis zum Ausbildungsabschluss für dich sorgen, und zwar unabhängig davon, ob du bei ihnen oder anderswo wohnst. Dabei müssen allerdings das Einkommen deiner Eltern und deine Begabung berücksichtigt werden.

Ausgehzeiten

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Es gibt in Italien keine gesetzliche Regelung der Ausgehzeiten für Minderjährige. Deshalb entscheiden grundsätzlich deine Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten, wann du heimkommen musst bzw. wie lange und wo du dich aufhalten kannst. Wenn du bei Freunden übernachten willst, dann darfst du das nur mit der Erlaubnis der Eltern. Wenn du der Polizei irgendwo ungewöhnlich oder gravierend auffällst, dann kann der Quästor* dich dem Präsidenten des Landesgerichtes melden. Nachdem dieser die notwendigen Erhebungen durchgeführt hat, bringt er dich zu deinen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zurück und hält diese an, für deine Bildung zu sorgen, sowie deinen Lebenswandel zu kontrollieren (Art. 177 TULPS - Testo Unico delle Leggi di Pubblica Sicurezza). Verstoßen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gegen das auferlegte Gebot, droht ihnen eine Geldstrafe, und es kann ihnen die elterliche Gewalt entzogen werden, wenn sie die Ausübung der Kontrolltätigkeit unterlassen. Art 318 des Zivilgesetzbuches sieht zudem ausdrücklich vor, dass der/die Minderjährige das Elternhaus nicht dauerhaft verlassen darf und in einem solchen Fall die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit haben, die Kinder zurück zu holen, gegebenenfalls auch mit der Hilfe des Jugendgerichts. Siehe auch „Wohnen“.

* Der Quästor ist der Leiter der Questur, also der höchste Polizeibeamte einer Provinz.

Ausgehzeiten

Wenn du 18 bist ...

Wenn du volljährig bist, kannst du über deine Ausgehzeiten selbst bestimmen.

Taschengeld

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Beide Elternteile haben die Pflicht, dich zu erhalten, auszubilden, zu erziehen und für dein Wohlergehen zu sorgen. Dabei sollen sie deine Fähigkeiten und Neigungen berücksichtigen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, dir Taschengeld zu bezahlen, in welcher Höhe oder Form auch immer. Sie können frei entscheiden ob, und wenn ja, in welcher Form sie dir ein Taschengeld geben, zum Beispiel, ob sie dir ein fixes Taschengeld aushändigen, welches du eigenständig verwaltest, um deine Bedürfnisse zu erfüllen, oder ob sie dir auf Anfrage von Mal zu Mal das notwendige Geld geben, zum Beispiel für einen Besuch im Schwimmbad.

Taschengeld

Wenn du 18 bist ...

So lange du kein eigenes Geld verdienst, gilt die gleiche Regelung wie für Minderjährige. Wenn du zum Beispiel studierst, dann müssen deine Eltern weiterhin für dich sorgen. Wie sie das tun, bleibt weiterhin ihre Entscheidung.

Schulpflicht

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Mit dem Recht auf Bildung und Erziehung verbindet sich für dich die Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch und zur Mitarbeit in der Schule. Die Schulpflicht bzw. Bildungspflicht beginnt mit dem 6. Lebensjahr und endet mit dem 18. Lebensjahr. Dieser Pflicht kann auch durch Elternunterricht oder durch den Besuch einer Privatschule nachgekommen werden. Alljährliche staatliche Eignungsprüfungen sollen die Lernerfolge nachweisen.

Schulpflicht

Wenn du 18 bist ...

Die Schulpflicht endet mit dem Erreichen des 18. Lebensjahrs. Du kannst trotzdem, zum Beispiel in einem Ausbildungsvertrag, zum Besuch einer Schule verpflichtet werden.

Mitbestimmung
in Schule und
Ausbildung

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Für die Schule gibt es eine Vielzahl an Regelungen, die deine Mitsprache betreffen: Die Schülerversammlungen sind in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20 (Mitbestimmungsgremien der Schulen) geregelt. Dort ist zum Beispiel festgelegt, welche Voraussetzungen für Schülerversammlungen auf Klassen- und Schulebene gelten, welche Themen dafür in Frage kommen und wie viele Schulstunden dafür verwendet werden können. In der Schüler- und Schülerinnencharta sind ebenfalls wichtige Mitbestimmungsregeln enthalten, zum Beispiel das Recht an Kundgebungen und Demonstrationen teilzunehmen (Art. 3) oder das Recht auf Information über Lehrpläne und Bildungsziele, zur Äußerung der eigenen Meinung und zur Mitwirkung und Verantwortungsübernahme. Aber auch die Pflicht zur demokratischen Mitgestaltung der Schule (Art. 4). Die Schüler- und Schülerinnencharta kannst du dir zum Beispiel unter folgendem Link herunterladen:
http://www.provinz.bz.it/schulamt/schulrecht/landesbeirat-schueler-schuelercharta.asp

Mitbestimmung
in Schule und
Ausbildung

Wenn du 18 bist ...

Die Mitbestimmung im Bereich der Ausbildung regelt zum Beispiel die Ausbildungsordnung. Auskunft dazu geben unter anderem die jeweiligen Gewerkschaften.

Ausbildung
und Arbeit

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages für Sommerjobs ist ab 15 Jahren möglich, wenn die Schul- und Bildungspflicht nicht verletzt wird. Besondere Regelungen gelten zudem für Praktika. Minderjährige Lehrlinge dürfen nicht mehr als 8h/ Tag bzw. 40h/Woche arbeiten. Sie dürfen keine Überstunden machen, Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ist verboten, außerdem muss regelmäßig eine Pause gemacht werden. Seit September 2007 gilt in Italien die zehnjährige Schulpflicht und das Alter für den Einstieg in die Arbeitswelt ist von 15 auf 16 Jahre angehoben worden. In Südtirol ist es aufgrund einer Sonderbestimmung möglich, eine Ausbildung bereits mit 15 zu beginnen, wenn man neun Jahre erfolgreichen Schulbesuch nachweisen kann. Laut Legislativdekret Nr. 76/2005 muss man für mindestens zwölf Jahre oder bis zur Erlangung einer mindestens dreijährigen Qualifikation innerhalb des 18. Lebensjahres eine Schule besuchen bzw. eine Ausbildung machen. Weiteres zur Bildungspflicht und den Wegen nach der Mittel- oder Oberschule findest du unter http://www.provinz.bz.it/bildungsfoerderung/ausbildungs-berufsberatung/ausbildung-berufsberatung.asp

Ausbildung
und Arbeit

Wenn du 18 bist ...

Im Lehrvertrag, den man nur bis zum 24. Lebensjahr abschließen darf, verpflichtet sich der Betrieb, dem Lehrling die wichtigen praktischen Kenntnisse für den Beruf beizubringen. Der Besuch der Berufsschule ist Pflicht und gilt als Arbeitszeit. Lehrlinge sind kranken-, unfall- und rentenversichern, nicht aber arbeitslosenversichert. Die Lehrzeit kann nicht kürzer als 18 Monate sein und nicht länger als vier Jahre dauern. Dem Lehrling wird ein/e Tutor/in zugeteilt, der/die sich um die Ausbildung desselben und um die Integration im Betrieb kümmert. Nach dem Abschluss der Oberschule kannst du in die Arbeitswelt eintreten, oder dich in einer Hochschule oder einer Universität weiter bilden. Um dich besser zu orientieren, kannst du dich bei der Ausbildungs- und Berufsberatung der Autonomen Provinz Bozen erkundigen: http://www.provinz.bz.it/bildungsfoerderung/ausbildungs-berufsberatung/ausbildung-berufsberatung.asp

Gesundheit

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Auch Minderjährigen gegenüber gilt die ärztliche Schweigepflicht. Du kannst also auch zum/zur Arzt/Ärztin gehen, ohne dass deine Eltern davon erfahren. Allerdings entscheiden deine Eltern darüber, ob eine Behandlung oder ein medizinischer Eingriff stattfindet. Besteht Lebensgefahr, so ist es erste Pflicht des/der Arztes/Ärztin dein Leben unverzüglich zu retten.

Gesundheit

Wenn du 18 bist ...

Ab der Volljährigkeit bestimmst du alle gesundheitlichen Dinge selbst.

Freundschaft,
Liebe

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Solange du minderjährig bist, üben deine Eltern einen wesentlichen Einfluss auf deine Lebensweise und auch auf deine Freundschaften aus. Sie müssen ihre Entscheidungen aber im Sinne einer guten Erziehung treffen. Denn als Jugendliche/r hast du das Recht auf eine freie Entfaltung deiner gesellschaftlichen und persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse, vorausgesetzt du fügst damit weder dir selbst noch anderen Schaden zu. Das bedeutet zum Beispiel, dass deine Eltern dir nicht grundsätzlich Freundschaften oder eine Liebesbeziehung verbieten können. Wenn sie allerdings den begründeten Eindruck haben, dass dir eine Freundschaft nicht gut tut, dann können sie diese verbieten. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der/die andere dich zum Konsum von Drogen verführt, von der Schule abhält oder dich sexuell zu etwas drängt.

Freundschaft,
Liebe

Wenn du 18 bist ...

Ab der Volljährigkeit kannst du selbst über deinen Umgang bestimmen.

Sexualität

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Grundsätzliches: Bei sexuellen Handlungen müssen die Betroffenen in jedem Moment damit einverstanden sein, sonst spricht das Strafgesetz von sexueller Gewalt. Eltern und nahe Verwandte von Minderjährigen dürfen nie sexuelle Handlungen mit diesen vornehmen. Das Gesetz gibt vor, ab welchem Alter Jugendliche einen „gültigen Konsens“ (Einverständnis) zu sexuellen Handlungen geben können:

Unter 13jährige können KEINEN gesetzlich „gültigen Konsens“ geben. Wer also mit einer Person, die jünger als 13 ist, sexuelle Handlungen ausübt, macht sich strafbar, auch wenn der/die unter 13jährige zugestimmt hat. 13jährige können KEINEN gesetzlich „gültigen Konsens“ geben, aber es gibt die Klausel, dass sexuelle Handlungen mit 13jährigen nicht bestraft werden, wenn der andere nicht älter als 16 ist.

14- bis 15jährige können einen gesetzlich „gültigen Konsens“ ausdrücken und sexuelle Handlungen mit über 16jährigen und Erwachsenen ausüben, außer diese Personen haben eine Erziehungs- oder Aufsichtsfunktion (Lehrperson, Trainer/in, Erzieher/in, …). Letztere machen sich strafbar, auch wenn die 14-15jährige Person zugestimmt hat.

Ab 16 Jahren können Jugendliche einen gesetzlich „gültigen Konsens“ ausdrücken und sexuelle Handlungen ausüben, auch mit Personen, die eine Erziehungs- oder Aufsichtsfunktion haben.

Sexualität

Wenn du 18 bist ...

Ab der Volljährigkeit kannst du deine Sexualität frei ausleben, so lange du damit nicht die Rechte anderer verletzt.

Sexuelle
Gewalt

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Als Jugendliche/r hast du Rechte und kannst dich gegen sexuelle Gewalt schützen. Sexuelle Gewalt ist immer ein Verbrechen! Dabei geht es um alle erzwungenen sexuellen Handlungen, die ohne Einwilligung erfolgen. Folgende Dinge sind wichtig: - Über deinen Körper bestimmst du allein. Du bist wichtig und hast das Recht zu bestimmen, wie, wann, wo und von wem du angefasst werden möchtest. - Du hast das Recht, NEIN zu sagen. Überlege mit anderen zusammen, in welchen Situationen es schlecht sein kann zu gehorchen. - Deine Gefühle sind wichtig, du kannst deinen Gefühlen vertrauen. - Sprich über das, was dich bedrückt und suche Hilfe. - Du bist nicht schuld! Wenn Erwachsene deine Grenzen überschreiten - egal, ob du nein sagen kannst oder nicht -, sind in jedem Fall die Erwachsenen verantwortlich für das, was passiert. Rat und Hilfe bekommst du zum Beispiel bei „young+direct“, der Jugendberatungsstelle des Südtiroler Jugendrings: www.young-direct.it

Sexuelle
Gewalt

Wenn du 18 bist ...

Wer mit Gewalt oder mit Zwang eine andere Person nötigt, sexuelle Handlungen zu vollziehen oder zu erdulden, hat mit einer Strafe von bis zu zehn Jahren zu rechnen. Der Begriff sexuelle Handlung ist weitläufiger als der allgemein gängige Begriff von Vergewaltigung und umfasst alle erotischen Handlungen die ohne Einwilligung der anderen Person erfolgen. Der „Verführung Minderjähriger” macht sich schuldig, wer in Anwesenheit von Minderjährigen unter 14 Jahren sexuelle Handlungen mit anderen Personen vollzieht.

Verhütung

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Das Gesetz 194/78 erlaubt auch minderjährigen Jugendlichen, Verhütungsmittel zu gebrauchen. Damit du dich unter anderem vor einer unfreiwilligen Schwangerschaft schützen kannst, kannst du dir also auch ohne Erlaubnis deiner Eltern Verhütungsmittel verschreiben lassen, wobei der Arzt/die Ärztin aufgrund seiner/ihrer fachlichen oder ethischen Auffassung darüber entscheidet, ob er/sie dir ein bestimmtes Verhütungsmittel verschreibt oder nicht.

Verhütung

Wenn du 18 bist ...

Wenn du Volljährig bist, darfst du selbst entscheiden, auf welche Art und Weise du verhüten möchtest.

Schwangerschaft

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Minderjährigen werdenden Eltern stehen dieselben Rechte zu wie Erwachsenen, das heißt Mutterschutz, Mutterschaftsurlaub, Vorsorgeuntersuchungen, Kindergeld, usw. Allerdings bekommt 
das Kind bis zur Volljährigkeit der Eltern einen Vormund, meist sind es die Großeltern oder nahe Verwandte, der anstelle der minderjährigen Eltern Entscheidungen für das Kind trifft.
Auf jeden Fall kein ein minderjährige Mutter oder minderjähriger Vater das eigene Kind beim Standesamt anerkennen, sofern sie/er da das 16. Lebensjahr vollendet hat (falls er jünger ist als 16 braucht es für die Anerkennung beim Standesamt auch eine richterliche Ermächtigung (Art. 250 ZGB)). 

Schwangerschaft

Wenn du 18 bist ...

Wenn du denkst schwanger zu sein, kannst du dich an die Familienberatungsstellen wenden. Diese bieten unter anderem auch Beratung und Begleitung rund um das Thema Schwangerschaft an.

Abtreibung

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Für Minderjährige gilt hinsichtlich des Schwangerschaftsabbruches dasselbe wie für Volljährige. Der einzige Unterschied besteht darin, dass dem Antrag beide Elternteile zustimmen müssen. Der Antrag auf den Schwangerschaftsabbruch wird direkt von der schwangeren Frau gestellt. Wenn aufgrund besonderer Umstände die Eltern nicht einbezogen werden können oder dies nicht ratsam ist oder wenn sich diese uneinig sind, dann wird vom Beratungsdienst der Vormundschaftsrichter informiert. Dieser kann die Minderjährige ermächtigen, die Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch selbst zu fällen.

Abtreibung

Wenn du 18 bist ...

Grundsätzlich ist in Italien ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten 90 Tage der Schwangerschaft möglich, und zwar wenn die Weiterführung der Schwangerschaft negative Auswirkungen auf die physische oder psychische Gesundheit bzw. auf den allgemeinen Zu-stand der Frau hat, wenn die Schwangerschaft mit der finanziellen, sozialen oder familiären Situation der Schwangeren nicht vereinbar ist, wenn die Weiterführung der Schwangerschaft unter den Bedingungen, unter denen das Kind gezeugt wurde, nicht vertretbar ist oder wenn das Ungeborene Fehlbildungen aufweist. Wenn eine Frau gedenkt abzutreiben, muss sich die Schwangere vorher an eine Beratungsstelle wenden, die ihr alle notwendigen Informationen geben muss und die auch Hilfe zur Verfügung stellen muss, um etwaige Hinderungsgründe für eine Fortführung der Schwangerschaft zu beheben. Der Schwangerschaftsabbruch nach 90 Tagen ist nur dann möglich, wenn die Schwangerschaft oder die Geburt eine ernsthafte Gefahr für das Leben der Mutter darstellen oder Missbildungen des Fötus vorhanden sind.

Ehefähigkeit

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Um heiraten zu können, musst du volljährig und zurechnungsfähig sein. Es gibt aber Ausnahmesituationen, in denen das Jugendgericht die Ehe bereits ab 16 zulässt. Die Eltern und auch bestimmte andere Personen (Art. 102 ZGB) können Einwände gegen die Eheschließung einbringen, und zwar innerhalb der Veröffentlichungszeit am Standesamt. In diesem Fall bleibt eine Eheschließung bis zum Erlass eines Urteils verwehrt.

Ehefähigkeit

Wenn du 18 bist ...

Um heiraten zu können, musst du volljährig und zurechnungsfähig sein. Es gibt aber Ausnahmesituationen, in denen das Jugendgericht die Ehe bereits ab 16 zulässt. Die Eltern und auch bestimmte andere Personen (Art. 102 ZGB) können Einwände gegen die Eheschließung einbringen, und zwar innerhalb der Veröffentlichungszeit am Standesamt. In diesem Fall bleibt eine Eheschließung bis zum Erlass eines Urteils verwehrt.

Alkohol

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Wenn du unter 18 Jahren bist darf dir kein Alkohol ausgeschenkt oder verkauft werden (Art. 14ter Gesetz. 30 März 2001 Nr. 125) Der Wirt muss deinen Ausweis verlangen, wenn er Zweifel hat, dass du minderjährig bis. Wer trotzdem Alkohol an Minderjährige verabreicht, dem droht eine Geldstrafe bis zu € 1000,00. Bei einem erneuten Verstoß kann außerdem die Schließung des Betriebes für bis zu drei Monate erfolgen. Der Ausschank an Personen unter 16 Jahren stellt sogar eine strafbare Handlung dar (Art. 689 des Strafgesetzbuches), welche mit einer Haftstrafe bis zu einem Jahr bestraft wird... Art. 688 des Strafgesetzbuches sieht vor, dass offensichtliche Trunkenheit an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichem Ort (zum Beispiel Bar, Park, Skaterplatz, …) mit einer Geldbuße (bis zu € 309) bestraft wird, im Wiederholungsfall  bei Personen mit Vorstrafen wegen Vergehen gegen das Leben und die persönliche Unversehrtheit  mit einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten bestraft werden kann. Das Ausschenken und Konsumieren von alkoholischen Getränken in einem öffentlichen Lokal außerhalb der Öffnungszeiten wird mit einer Geldbuße bestraft.

Alkohol

Wenn du 18 bist ...

Ab der Volljährigkeit darfst du Alkohol trinken, wenn du dadurch niemanden gefährdest (zum Beispiel im Straßenverkehr). Trunkenheit am Steuer (Überschreitung des gesetzlich vorgesehenen Grenzwertes) hat die Einleitung eines Strafverfahrens und die Entziehung des Führerscheins zur Folge. Wer andere an einem öffentlichen oder öffentlich zugängigen Ort betrunken macht (abfüllt), muss mit einer Geldbuße von € 258 bis € 2582 rechnen.

Rauchen

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Die Abgabe und der Verkauf von Tabakwaren an Minderjähre ist verboten und wird mit einer Strafe bis zu € 1000,00 bestraft. Der Verkäufer muss im Zweifelsfalle dem Kunden die Vorlage der Identitätskarte verlangen, um dessen Alter zu überprüfen. (Königliches Dekret 2316/1934 art. 25 in geltender Fassung), außerdem stellen die Abgabe und der Verkauf von Tabakwaren an Personen unter 1 Jahren gemäß Art. 730, Absatz 2, des Strafgesetzbuches auch eine Straftat dar und ist somit verboten.

Rauchen

Wenn du 18 bist ...

Wenn du volljährig bist, hast du die volle Verantwortung für deinen Körper und deine Gesundheit und darfst auch selbst entscheiden, ob du rauchen willst. Es ist auch für volljährige verboten in der Nähe von Schulen, Krankenhäusern, Heimen etc. zu rauchen.

Illegale
Drogen

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Der Konsum von illegalen Drogen ist bei Minderjährigen generell verboten. Bei Minderjährigen wird beim ersten Vergehen das Verfahren in der Regel mit einem Verweis abgeschlossen, wobei die erziehungsberechtigten Eltern umgehend vom Vorfall in Kenntnis gesetzt werden.

Illegale
Drogen

Wenn du 18 bist ...

Der persönliche Gebrauch von Drogen wird strafrechtlich zwar nicht gerichtet, ist allerdings als unerlaubt anzusehen und wird mit der Zusatzstrafe des zeitweiligen Entzuges des Führerscheines, der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, des Waffenscheines und des Reisepasses bestraft. Wird man zum ersten Mal beim Drogenkonsum ertappt und ist davon auszugehen, dass die Person in Zukunft davon Abstand nehmen wird, kann das Verfahren mit einem einfachen Verweis (also einem Tadel und dem Hinweis auf das Verbotene handeln und die möglichen Folgen bei der Wiederholung) beendet werden. Der Besitz von Drogenmengen, die über die durchschnittliche tägliche Ration hinausgehen, wird automatisch als Handel mit Drogen geahndet. Hierfür sind sehr hohe Haftstrafen von 6 bis 20 Jahren und Geldstrafen von € 26.000 bis € 260.0000 vorgesehen. Wenn eine Straftat unter verschuldetem Einfluss von Alkohol oder sonstigen anderweitigen legalen oder illegalen Drogen begangen wird, so bewirkt dies die Anhebung der Strafe. Auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums unter www.salute.gov.it ist eine Übersicht illegaler Drogen zu finden.

Auto und
Motorrad

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Ab 14 darfst du Leichtmotorräder fahren, ab 16 Motorräder bis 125 ccm und landwirtschaftliche Maschinen, die nicht schneller fahren als 40 km/h und für die man den A-Führerschein braucht. 
Bei Leichtmotorrädern und Motorrädern musst du einen Helm tragen. Solltest du das unterlassen, so wird das Fahrzeug für 30 Tage in Gewahrsam genommen.

Auto und
Motorrad

Wenn du 18 bist ...

Ab 18 kannst du den Führerschein für den PKW machen. Bei Leichtmotorrädern und Motorrädern musst du einen Helm tragen. Vergehen werden mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.

Reisen

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Deine Eltern können bereits unmittelbar nach deiner Geburt einen Reisepass für dich beantragen. Der Pass hat ab dem 3 Lebensjahr bis zur Volljährigkeit eine Dauer von 5 Jahren Quästurbeamten erfolgen. Ab dem 12 Lebensjahr musst du persönlich mit deinen Eltern bei der Quästur vorstellig werden, wenn du einen Ausweis brauchst und musst ihn gemeinsam mit deinen Eltern unterzeichnen....

Reisen

Wenn du 18 bist ...

Wenn du Volljährig bist, kannst du selbst einen Reisepass beantragen, dich frei bewegen und reisen, wohin du willst.  Der Reisepass hat eine Gültigkeit von 10 Jahren. Dabei musst du die jeweiligen Bestimmungen selbst beachten (zum Beispiel Visumpflicht oder Einreisebeschränkungen).

Kino,
Filme

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Nicht jeder Film ist für Jugendliche geeignet. Die zuständigen Kommissionen beim Ministerium für Tourismus entscheiden, welcher Streifen ab 14 bzw. ab 18 Jahren gesehen werden darf. Falls die Kinoinhaber dagegen verstoßen, droht ihnen eine Verwaltungsstrafe. Das Gleiche gilt für den Verleih von audiovisuellen Medien.

Kino,
Filme

Wenn du 18 bist ...

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres hast du uneingeschränkten Zutritt zu allen Filmvorführungen.

Computer

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Im Alltag hat es sich eingebürgert, Computerprogramme ohne Rücksicht auf die Lizenzrechte zu tauschen bzw. zu kopieren. Dies ist nicht in Ordnung, da damit Autorenrechte verletzt werden. Raubkopieren ist daher verboten und kann bestraft werden. Während bei Minderjährigen über 14 das Jugendgericht vorerst überprüfen muss, ob diese fähig waren, einzusehen, dass ihr Handeln gesetzwidrig war, so gibt es bei Volljährigen diese Zweifel nicht mehr.

Computer

Wenn du 18 bist ...

Wenn du Volljährig bist, dann wirst du auch beim Raubkopieren voll zur Rechenschaft gezogen (Gesetzesdekret Nr. 518 vom 29.12.1992). Das vorgesehene Strafmaß für illegales Kopieren, Verbreiten und Benützen von Programmen beträgt 3 Monate bis 3 Jahre Haft sowie Bußgelder. Ebenfalls mit einer Haftstrafe von 3 Monaten bis 3 Jahren hat zu rechnen, wer informatische Systeme zerstört oder unbrauchbar macht (zum Beispiel durch einen Virus).

Testierfähigkeit
ein eigenes
Testament
aufsetzen

Wenn du noch nicht 18 bist ...

Wenn du noch minderjährig bist, bist du nicht handlungsfähig und kannst daher kein rechtsgültiges Testament aufsetzen.

Testierfähigkeit
ein eigenes
Testament
aufsetzen

Wenn du 18 bist ...

Durch das Testament bestimmst du ganz oder teilweise über die Aufteilung deines Vermögens nach deinem Tod (Art. 587 ZGB). Grundsätzlich kannst du, wenn du volljährig und nicht entmündigt bist, im Testament frei über dein Vermögen verfügen, sofern keine Pflichtteils-rechte verletzt werden, zum Beispiel wenn deinem Ehemann, deiner Ehefrau oder Kindern ein Teil deines Vermögens zusteht.

Die Auflistung dient der Information, für die Angaben wird keine Gewähr übernommen.

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