Vollversammlung

Die Vollversammlung setzt sich aus den Mitgliedsorganisationen zusammen. Jeder Mitgliedsorganisation stehen zwei Stimmrechte zu, die gegebenenfalls auch von einem/r Vertreter/in ausgeübt werden können. Für die Mitgliedsorganisationen nehmen die Vorsitzenden und eventuell weitere Delegierte an der Vollversammlung teil (insgesamt maximal sechs Personen pro Mitgliedsorganisation).
Der SJR-Vorstand ist mit beratender Funktion bei der Vollversammlung anwesend. Die Leiter/innen der Arbeitskreise und Projektgruppen im SJR werden als Gäste eingeladen. Die Einladung weiterer Gäste ist möglich.
Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:

  • Bestimmung der Richtlinien für die gesamte Tätigkeit des Südtiroler Jugendringes;
  • Entscheidung über Satzungen, Geschäftsordnung und Stellenplan; Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes, des Haushaltsvoranschlages und des Finanzberichtes
  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl des Vorstandes, des/der Vorsitzenden, des/der Stellvertreters/in und der Revisoren/innen;
  • Bestimmung der Mitgliedsbeiträge;
  • Aufnahme der Mitglieder;
  • Ausschluss der Mitglieder;
  • Einsetzen bzw. Auflösen von Arbeitskreisen mit dauerhaftem Charakter, welche spezifische Aufgaben, in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des SJR, übernehmen. Die Arbeitskreise können sich selbst Statuten geben, welche aber mit dem SJR-Statut im Einklang stehen müssen.

Die Vollversammlung trifft die letzte Entscheidung in allen den Jugendring betreffenden Fragen. Ihr allein steht die Entscheidung über die Auflösung des Vereines zu.

Die ordentliche Vollversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Vollversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn sie von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung verlangt wird.
Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher zu erfolgen.

Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit und bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder gefasst. Bei einer zweiten Einberufung ist die Beschlussfassung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden gültig.
In Grundsatzfragen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Eine Frage wird zur Grundsatzfrage, wenn sie von einem Drittel der stimmberechtigten Vertreter/innen dazu erklärt wird.
Jede Organisation hat zwei Stimmen. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmenthaltungen heben die Einstimmigkeit nicht auf. Auf Antrag eines Mitglieds muss die Abstimmung geheim erfolgen.

 
studysession.jpg

Stellungnahmen

Presseaussendung vom 30.08.2010
16 Moderator(inn)en für Kinder- und Jugendbeteiligungsprozesse ausgebildet

Um den Einbezug von Kindern und Jugendlichen in gesellschaftliche Entscheidungsprozesse besser gewährleisten zu können, haben der Südtiroler Jugendring (SJR) und das Deutsche Schulamt eine entsprechende Moderatoren-Ausbildung organisiert. Die eineinhalb Jahre dauernde Ausbildung ist Ende August 2010 erfolgreich beendet worden.
 
Presseaussendung vom 26.08.2010
SJR und Young+Direct für eigene stationäre Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie

Südtiroler Jugendring (SJR) und seine Beratungsstelle Young+Direct unterstützen die Forderung des Kinder- und Jugendanwalts Simon Tschager, in Südtirol eine stationäre Kinder- und Jugendpsychiatrie einzurichten. Schon seit Jahren setzt sich der Südtiroler Jugendring hierfür ein – leider nur mit mäßigem Erfolg.
 
Presseaussendung vom 26.08.2010
Jugend leidet unter prekären Arbeitsverhältnissen

Südtiroler Jugendring (SJR) weist auf Problematik der unsicheren Arbeitsverhältnisse für junge Menschen hin – Jugendliche besorgt
 
Presseaussendung vom 03.08.2010
Kinder- und Jugendpartizipation statt Abwanderung

Südtiroler Jugendring (SJR) rät allen von der Abwanderungsproblematik betroffenen Gemeinden zu mehr Kinder- und Jugendbeteiligung.

Wie berichtet sind 14 Gemeinden in Südtirol mit mehr als 2,5 % Abwanderung bedroht.
 
© 2010 Jugendring    Privacy    Impressum
~